Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten
im Auftrag eines Verantwortlichen gemäß Art. 28 DSGVO
zwischen
${client}
- nachfolgend „Auftraggeber“ genannt -
und
der insight.out GmbH, Hauptstraße 101, 67433 Neustadt an der Weinstraße, vertreten d. d. Geschäftsführung
- nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt -
Präambel
Diese Vereinbarung konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Datenschutz, die sich aus der Nutzung des Tools des Auftragnehmers „test.box“, dem hierzu geschlossenen „Hauptvertrag“ des Abonnements und den allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Hauptvertrag in Zusammenhang stehen und bei denen Beschäftigte des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen können.
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Vertragsgegenstand
Im Rahmen der Leistungserbringung nach dem Hauptvertrag ist es erforderlich, dass der Auftragnehmer mit personenbezogenen Daten umgeht, für die der Auftraggeber als Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften fungiert (nachfolgend „Auftraggeber-Daten“ genannt). Dieser Vertrag konkretisiert die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit dem Umgang des Auftragnehmers mit Auftraggeber-Daten zur Durchführung des Hauptvertrags.
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Umfang der Beauftragung
2.1 |
Der Auftragnehmer verarbeitet die Auftraggeber-Daten im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers i.S.v. Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung). Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn. |
2.2 |
Die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten durch den Auftragnehmer erfolgt in der Art, dem Umfang und zu dem Zweck wie in Anlage 1 zu diesem Vertrag spezifiziert; die Verarbeitung betrifft die darin bezeichneten Arten personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen. Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages |
2.3 |
Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, die Auftraggeber-Daten zu anonymisieren oder zu aggregieren, so dass eine Identifizierung einzelner betroffener Personen nicht mehr möglich ist, und in dieser Form zum Zweck der bedarfsgerechten Gestaltung, der Weiterentwicklung und der Optimierung sowie der Erbringung des nach Maßgabe des Hauptvertrags vereinbarten Dienstes zu verwenden. Die Parteien stimmen darin überein, dass anonymisierte bzw. nach obiger Maßgabe aggregierte Auftraggeber-Daten nicht mehr als Auftraggeber-Daten im Sinne dieses Vertrags gelten. |
2.4 |
Der Auftragnehmer darf die Auftraggeber-Daten im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen für eigene Zwecke auf eigene Verantwortung verarbeiten und nutzen, wenn eine gesetzliche Erlaubnisvorschrift oder eine Einwilligungserklärung des Betroffenen das gestattet. Auf solche Datenverarbeitungen findet dieser Vertrag keine Anwendung. |
2.5 |
Die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten durch den Auftragnehmer findet grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) statt. Es ist dem Auftragnehmer gleichwohl gestattet, Auftraggeber-Daten unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags auch außerhalb des EWR zu verarbeiten, wenn er den Auftraggeber vorab über den Ort der Datenverarbeitung informiert und die Voraussetzungen der Art. 44 - 48 DSGVO erfüllt sind oder eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt. |
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Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
3.1 |
Der Auftragnehmer verarbeitet die Auftraggeber-Daten gemäß den Weisungen des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmer nicht gesetzlich zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichtet ist. In letzterem Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Gesetz eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. |
3.2 |
Die Weisungen des Auftraggebers sind grundsätzlich abschließend in den Bestimmungen dieses Vertrags festgelegt und dokumentiert. Einzelweisungen, die von den Festlegungen dieses Vertrags abweichen oder zusätzliche Anforderungen aufstellen, bedürfen einer vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers und erfolgen nach Maßgabe des im Hauptvertrag festgelegten Änderungsverfahrens, in dem die Weisung zu dokumentieren und die Übernahme etwa dadurch bedingter Mehrkosten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zu regeln ist. |
3.3 |
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er die Auftraggeber-Daten im Einklang mit den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen diesen Vertrag oder das geltende Datenschutzrecht verstößt, ist er nach einer entsprechenden Mitteilung an den Auftraggeber berechtigt, die Ausführung der Weisung bis zu einer Bestätigung der Weisung durch den Auftraggeber auszusetzen. Die Parteien stimmen darin überein, dass die alleinige Verantwortung für die weisungsgemäße Verarbeitung der Auftraggeber-Daten beim Auftraggeber liegt. |
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Verantwortlichkeit des Auftraggebers
4.1 |
Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen im Verhältnis der Parteien zueinander allein verantwortlich. Sollten Dritte gegen den Auftragnehmer aufgrund der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten nach Maßgabe dieses Vertrages Ansprüche geltend machen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen. |
4.2 |
Dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragnehmer die Auftraggeber-Daten rechtzeitig zur Leistungserbringung nach dem Hauptvertrag zur Verfügung zu stellen und er ist verantwortlich für die Qualität der Auftraggeber-Daten. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse des Auftragnehmers Fehler oder Unregelmäßigkeiten bezüglich datenschutzrechtlicher Bestimmungen oder seinen Weisungen feststellt. |
4.3 |
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer auf Anforderung die in Art. 30 Abs. 2 DSGVO genannten Angaben zur Verfügung zu stellen, soweit sie dem Auftragnehmer nicht selbst vorliegen. |
4.4 |
Ist der Auftragnehmer gegenüber einer staatlichen Stelle oder einer Person verpflichtet, Auskünfte über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zu erteilen oder mit diesen Stellen anderweitig zusammenzuarbeiten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern bei der Erteilung solcher Auskünfte bzw. der Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen zur Zusammenarbeit zu unterstützen. |
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Anforderungen an Personal
Der Auftragnehmer hat alle Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten, bezüglich der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
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Sicherheit der Verarbeitung
6.1 |
Der Auftragnehmer wird gemäß Art. 32 DSGVO erforderliche, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten. Die ergriffenen technisch und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers (vgl. Anlage 3) sind durch den Auftraggeber zur Kenntnis genommen und für hinreichend befunden. |
6.2 |
Dem Auftragnehmer ist es gestattet, technische und organisatorische Maßnahmen während der Laufzeit des Vertrages zu ändern oder anzupassen, solange sie weiterhin den gesetzlichen Anforderungen genügen. |
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Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter
7.1 |
Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer hiermit die allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter hinsichtlich der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten hinzuzuziehen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinzugezogenen weiteren Auftragsverarbeiter ergeben sich aus Anlage 2. Generell nicht genehmigungspflichtig sind Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern, die die Prüfung oder Wartung von Datenverarbeitungsverfahren oder -anlagen durch andere Stellen oder andere Nebenleistungen zum Gegenstand haben, auch wenn dabei ein Zugriff auf Auftraggeber-Daten nicht ausgeschlossen werden kann, solange der Auftragnehmer angemessene Regelungen zum Schutz der Vertraulichkeit der Auftraggeber-Daten trifft. |
7.2 |
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über beabsichtigte Änderungen in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung weiterer Auftragsverarbeiter informieren. Dem Auftraggeber steht im Einzelfall ein Recht zu, Einspruch gegen die Beauftragung eines potentiellen weiteren Auftragsverarbeiters zu erheben. Ein Einspruch darf vom Auftraggeber nur aus wichtigem, dem Auftragnehmer nachzuweisenden Grund erhoben werden. Soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Benachrichtigung Einspruch erhebt, erlischt sein Einspruchsrecht bezüglich der entsprechenden Beauftragung. Erhebt der Auftraggeber Einspruch, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Hauptvertrag und diesen Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. |
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Rechte der betroffenen Personen
8.1 |
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit technischen und organisatorischen Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte betroffener Personen nachzukommen. |
8.2 |
Soweit eine betroffene Person einen Antrag auf Wahrnehmung der ihr zustehenden Rechte unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen zeitnah an den Auftraggeber weiterleiten. |
8.3 |
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Informationen über die gespeicherten Auftraggeber-Daten, die Empfänger von Auftraggeber-Daten, an die der Auftragnehmer sie auftragsgemäß weitergibt, und den Zweck der Speicherung mitteilen, sofern dem Auftraggeber diese Informationen nicht selbst vorliegen oder er sie sich selbst beschaffen kann. |
8.4 |
Der Auftragnehmer wird es dem Auftraggeber ermöglichen, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen gegen Erstattung der dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden nachzuweisenden Aufwände und Kosten, Auftraggeber-Daten zu berichtigen, zu löschen oder ihre weitere Verarbeitung einzuschränken oder auf Verlangen des Auftraggebers die Berichtigung, Sperrung oder Einschränkung der weiteren Verarbeitung selbst vornehmen, wenn und soweit das dem Auftraggeber selbst unmöglich ist. |
8.5 |
Soweit die betroffene Person gegenüber dem Auftraggeber ein Recht auf Datenübertragbarkeit bezüglich der Auftraggeber-Daten nach Art. 20 DSGVO besitzt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen gegen Erstattung der dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden nachzuweisenden Aufwände und Kosten bei der Bereitstellung der Auftraggeber-Daten in einem gängigen und maschinenlesbaren Format unterstützen, wenn der Auftraggeber sich die Daten nicht anderweitig beschaffen kann. |
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Mitteilungs- und Unterstützungspflichten des Auftragnehmers
9.1 |
Soweit den Auftraggeber eine gesetzliche Melde- oder Benachrichtigungspflicht wegen einer Verletzung des Schutzes von Auftraggeber-Daten (insbesondere nach Art. 33, 34 DSGVO) trifft, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber zeitnah über etwaige meldepflichtige Ereignisse in seinem Verantwortungsbereich informieren. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Erfüllung der Melde- und Benachrichtigungspflichten auf dessen Ersuchen im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen gegen Erstattung der dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden nachzuweisenden Aufwände und Kosten unterstützen. |
9.2 |
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen gegen Erstattung der dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden nachzuweisenden Aufwände und Kosten bei etwa vom Auftraggeber durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzungen und sich gegebenenfalls anschließenden Konsultationen der Aufsichtsbehörden nach Art. 35, 36 DSGVO unterstützen. |
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Datenlöschung
10.1 |
Der Auftragnehmer wird die Auftraggeber-Daten nach Beendigung dieses Vertrages löschen, sofern nicht gesetzlich eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur weiteren Speicherung der Auftraggeber-Daten besteht. Alternativ kann eine Anonymisierung der Daten erfolgen. |
10.2 |
Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung von Auftraggeber-Daten dienen, dürfen durch den Auftragnehmer auch nach Vertragsende aufbewahrt werden. |
-
Nachweise und Überprüfungen
11.1 |
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf dessen Anforderung alle erforderlichen und beim Auftragnehmer vorhandenen Informationen zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten nach diesem Vertrag zur Verfügung stellen. |
11.2 |
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer bezüglich der Einhaltung der Regelungen dieses Vertrages, insbesondere der Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, zu überprüfen; einschließlich durch Inspektionen. |
11.3 |
Zur Durchführung von Inspektionen nach Ziffer 11.2 ist der Auftraggeber berechtigt, im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten (montags bis freitags von 10 bis 18 Uhr) nach rechtzeitiger Vorankündigung gemäß Ziffer 11.5 auf eigene Kosten, ohne Störung des Betriebsablaufs und unter strikter Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers die Geschäftsräume des Auftragnehmers zu betreten, in denen Auftraggeber-Daten verarbeitet werden. |
11.4 |
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtungen des Auftraggebers, Informationen nicht zu offenbaren, die sensibel im Hinblick auf die Geschäfte des Auftragnehmers sind oder wenn der Auftragnehmer durch deren Offenbarung gegen gesetzliche oder andere vertragliche Regelungen verstoßen würde. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zugang zu Daten oder Informationen über andere Kunden des Auftragnehmers, zu Informationen hinsichtlich Kosten, zu Qualitätsprüfungs- und Vertrags-Managementberichten sowie zu sämtlichen anderen vertraulichen Daten des Auftragnehmers, die nicht unmittelbar relevant für die vereinbarten Überprüfungszwecke sind, zu erhalten. |
11.5 |
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig (in der Regel mindestens zwei Wochen vorher) über alle mit der Durchführung der Überprüfung zusammenhängenden Umstände zu informieren. Der Auftraggeber darf eine Überprüfung pro Kalenderjahr durchführen. Weitere Überprüfungen erfolgen gegen Kostenerstattung und nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer. |
11.6 |
Beauftragt der Auftraggeber einen Dritten mit der Durchführung der Überprüfung, hat der Auftraggeber den Dritten schriftlich ebenso zu verpflichten, wie auch der Auftraggeber aufgrund von dieser Ziffer 11 dieses Vertrags gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet ist. Zudem hat der Auftraggeber den Dritten auf Verschwiegenheit und Geheimhaltung zu verpflichten, es sei denn, dass der Dritte einer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber ihm die Verpflichtungsvereinbarungen mit dem Dritten unverzüglich vorzulegen. Der Auftraggeber darf keinen Wettbewerber des Auftragnehmers mit der Kontrolle beauftragen. |
11.7 |
Nach Wahl des Auftragnehmers kann der Nachweis der Einhaltung der Pflichten nach diesem Vertrage anstatt durch eine Inspektion auch durch die Vorlage eines geeigneten, aktuellen Testats oder Berichts einer unabhängigen Instanz (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren oder Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit – z.B. nach BSI-Grundschutz – („Prüfungsbericht“) erbracht werden, wenn der Prüfungsbericht es dem Auftraggeber in angemessener Weise ermöglicht, sich von der Einhaltung der Vertragspflichten zu überzeugen. |
-
Vertragsdauer und Kündigung
12.1 |
Die Laufzeit und Kündigung dieses Vertrags richtet sich nach den Bestimmungen zur Laufzeit und Kündigung des Hauptvertrags. Eine Kündigung des Hauptvertrags bewirkt automatisch auch eine Kündigung dieses Vertrags. Eine isolierte Kündigung dieses Vertrags ist ausgeschlossen. |
-
Haftung
13.1 |
Für die Haftung des Auftragnehmers nach diesem Vertrag gelten die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gemäß dem Hauptvertrag. Soweit Dritte Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen, die ihre Ursache in einem schuldhaften Verstoß des Auftraggebers gegen diesen Vertrag oder gegen eine seiner Pflichten als datenschutzrechtlich Verantwortlicher haben, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. |
13.2 |
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer auch von allen etwaigen Geldbußen, die gegen den Auftragnehmer verhängt werden, in dem Umfang auf erstes Anfordern freizustellen, in dem der Auftraggeber Anteil an der Verantwortung für den durch die Geldbuße sanktionierten Verstoß trägt. |
-
Schlussbestimmungen
14.1 |
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und dabei den Anforderungen des Art. 28 DSGVO genügt. |
14.2 |
Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien, insbesondere dem Hauptvertrag, gehen die Regelungen dieses Vertrags vor. |
${signatures}
Anlagen: |
Anlage 1: |
Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, Art der Daten und Kategorien der betroffenen Personen |
Anlage 2: |
Weitere Auftragsverarbeiter |
Anlage 3: |
Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers |
Anlage 1: Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, Art der Daten und Kategorien der betroffenen Personen
Zweck der Datenverarbeitung |
Erbringung von Software-Dienstleistung; Einpflegen von Kundendaten- und Mitarbeiterdaten des Verantwortlichen in Softwarelösung zwecks Nutzbarmachung der Software; Bearbeitung und Digitalisierung von psychologischen Testverfahren |
Art und Umfang der Datenverarbeitung |
Vgl. Hauptvertrag |
Art der Daten |
- Personenstammdaten
- Geburtsdatum
- Testdaten
- Geräteinformationen (z.B. Modell, Version, Browser)
- Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, EMail)
- Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse)
- Kundenhistorie
- Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten
- Planungs- und Steuerungsdaten
|
Kategorien betroffener Personen |
- Kunden
- Patienten
- Interessenten
- Beschäftigte
- Ansprechpartner
|
Anlage 2: Weitere Auftragsverarbeiter
Firma, Anschrift |
Art der Verarbeitung |
Zweck |
Art der Daten |
Kategorien der betroffenen Personen |
netcup GmbH
Daimlerstr. 25
76185 Karlsruhe
|
Speicherung |
Zugänglichmachen des Tools |
s. Anlage 1 |
s. Anlage 1 |
Unzer E-Com GmbH
Vangerowstraße 18
69115 Heidelberg
|
Zahlungsverarbeitung |
Begleichung von Rechnungs- und Zahlvorgängen |
Vertragsabrechnungsund Zahlungsdaten |
Kunden |
Unzer Luxembourg S.A. Société anonyme,
1, Place du Marché,
L-6755 Grevenmacher
|
Zahlungsverarbeitung |
Begleichung von Rechnungs- und Zahlvorgängen |
Vertragsabrechnungsund Zahlungsdaten |
Kunden |
Anlage 3: Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers
-
Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. B DSGVO)
1.1 Zutrittskontrolle
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Chipkarten / Transpondersysteme |
Schlüsselregelung / Liste |
Sicherheitsschlösser |
Besucherbuch / Protokoll der Besucher |
|
Besucher in Begleitung durch Mitarbeiter |
|
Sorgfalt bei Auswahl Reinigungsdienste |
1.2 Zugangskontrolle
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Login mit Benutzername + Passwort |
Verwalten von Benutzerberechtigungen |
Anti-Virus-Software Clients |
Erstellen von Benutzerprofilen |
Firewall |
Zentrale Passwortvergabe |
Intrusion Detection Systeme |
Richtlinie „Sicheres Passwort“ |
Verschlüsselung von Datenträgern |
Richtlinie „Clean desk“ |
Verschlüsselung von Notebooks / Tablet |
Allg. Richtlinie Datenschutz und / oder Sicherheit |
1.3 Zugriffskontrolle
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Protokollierung von Zugriffen auf Anwendungen, konkret bei der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten |
Einsatz Berechtigungskonzepte |
|
Minimale Anzahl an Administratoren |
|
Verwaltung Benutzerrechte durch Administratoren |
1.4 Trennungskontrolle
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Trennung von Produktiv- und Testumgebung |
Steuerung über Berechtigungskonzept |
|
Festlegung von Datenbankrechten |
1.5 Pseudonymisierung
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Im Falle der Pseudonymisierung: Trennung der Zuordnungsdaten und Aufbewahrung in getrenntem und abgesicherten System (mögl. verschlüsselt) |
Interne Anweisung, personenbezogene Daten im Falle einer Weitergabe oder auch nach Ablauf der gesetzlichen Löschfrist möglichst zu anonymisieren / pseudonymisieren |
-
Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit b. DSGVO)
2.1 Weitergabeprotokolle
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Protokollierung der Zugriffe und Abrufe |
Dokumentation der Datenempfänger sowie der Dauer der geplanten Überlassung bzw. der Löschfristen |
Bereitstellung über verschlüsselte Verbindungen wie sftp, https |
Übersicht regelmäßiger Abruf- und Übermittlungsvorgängen |
|
Weitergabe in anonymisierter oder pseudonymisierter Form |
2.2 Eingangskontrolle
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Technische Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten |
Übersicht, mit welchen Programmen welche Daten eingegeben, geändert oder gelöscht werden können |
Manuelle oder automatisierte Kontrolle der Protokolle |
Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch Individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen) |
|
Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts |
|
Klare Zuständigkeiten für Löschungen |
-
Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. B DSGVO)
3.1 Verfügbarkeitskontrolle
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Feuer- und Rauchmeldeanlagen |
Backup & Recovery-Konzept (ausformuliert) |
RAID System / Festplattenspiegelung |
Regelmäßige Tests zur Datenwiederherstellung |
-
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
4.1 Datenschutz-Maßnahmen
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Zentrale Dokumentation aller Verfahrensweisen und Regelungen zum Datenschutz mit Zugriffsmöglichkeit für Mitarbeiter nach Bedarf / Berechtigung (z.B. Wiki, Intranet …) |
Mitarbeiter geschult und auf Vertraulichkeit / Datengeheimnis verpflichtet |
|
Regelmäßige Sensibilisierung der Mitarbeiter mindestens jährlich |
|
Die Organisation kommt den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO nach |
|
Formalisierter Prozess zur Bearbeitung von Auskunftsanfragen seitens Betroffener ist vorhanden |
4.2 Incident-Response-Management
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Einsatz von Firewall und regelmäßige Aktualisierung |
Dokumentierter Prozess zur Erkennung und Meldung von Sicherheitsvorfällen / Daten-Pannen (auch im Hinblick auf Meldepflicht gegenüber Aufsichtsbehörde) |
Einsatz von Spamfilter und regelmäßige Aktualisierung |
Dokumentierte Vorgehensweise zum Umgang mit Sicherheitsvorfällen |
Einsatz von Virenscanner und regelmäßige Aktualisierung |
Dokumentation von Sicherheitsvorfällen und Datenpannen z.B. via Ticketsystem |
4.3 Datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
Es werden nicht mehr personenbezogene Daten erhoben, als für den jeweiligen Zweck erforderlich sind |
|
4.4 Auftragskontrolle (Outsourcing an Dritte)
Technische Maßnahmen |
Organisatorische Maßnahmen |
|
Vorherige Prüfung der vom Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und deren Dokumentation |
|
Auswahl des Auftragnehmers unter Sorgfaltsgesichtspunkten (gerade in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit) |
|
Abschluss der notwendigen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bzw. EU Standard-Vertragsklauseln |
|
Schriftliche Weisungen an den Auftragnehmer |
|
Verpflichtung der Mitarbeiter des Auftragnehmers auf Datengeheimnis |
|
Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten durch den Auftragnehmer bei Vorliegen Bestellpflicht |
|
Sicherstellung der Vernichtung von Daten nach Beendigung des Auftrags |
|
Bei längerer Zusammenarbeit: Laufende Überprüfung des Auftragnehmers und seines Schutzniveaus |